Zufallshaftung

Zufallshaftung
Zu|falls|haf|tung 〈f. 20; unz.〉 Haftung ohne Verschulden für bestimmte Schäden

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Zufallshaftung,
 
die privatrechtliche Haftung für Schäden, die weder auf vorsätzlichem noch auf fahrlässigem Verhalten einer Person beruhen. Für zufällig entstandene Schäden haftet man nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, z. B. der Schuldner im Verzug, der Dieb (§§ 287, 848 BGB).

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Zu|falls|haf|tung, die (Rechtsspr.): Haftung für einen nicht verschuldeten Schaden.

Universal-Lexikon. 2012.

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